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Registrierungsdaten des Vereins: Vereinsregister: VR 1674 Gemeinnützigkeitsanerkennung: Finanzamt Eschwege, Steuernummer: 10 250 5096 4 - II/1
Satzung des Vereins
Initiative-Black-and-White (IBW) Netzwerk und Zentrum für europäisch-afrikanische und internationale Zusammenarbeit Wan(n)fried(en) e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Name: Initiative-Black-and-White Netzwerk und Zentrum für europäisch-afrikanische und internationale Zusammenarbeit Wan(n)fried(en) e.V.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden, und nach seiner Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.
Sitz: Wanfried
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck und Aufgabe
Die Initiative Black&White engagiert sich für die Durchsetzung der globalen Menschenrechte, insbesondre das Recht auf Leben, das Leben ohne Krieg und Gewalt, das Recht auf Ernährung und Gesundheitsversorgung und Bildung, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, für demokratische Rechte und einen nachhaltigen Umgang mit der Natur. In den nächsten Jahren dringt die Initiative v.a. auf die Durchsetzung der Millenniumsziele. Sie
Die Initiative Black&White sucht dazu insbesondere die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten in Afrika und Europa über alle religiösen, nationalen und ethnischen Grenzen hinweg und will mit ihnen ein Black&White-Zukunftsnetzwerk aufbauen. Es soll zum einen helfen, viele persönliche Verbindungen zwischen den Kontinenten zu schaffen, zum anderen intensiven Informationsaustausch über die unterschiedlichen Lebensbedingungen, über deren Hintergründe und die Möglichkeiten im Sinne und für die Menschenrechte aktiv zu werden, fördern.
Die Initiative Black&White sieht es dafür auch als Aufgabe an, Afrikaner und Europäer zum Dialog über die Vergangenheit zusammenzubringen und insbesondere die öffentliche Aufarbeitung von Sklavenhandel und Kolonialzeit voranzubringen. Sie will helfen aus der Vergangenheit die richtigen Schlussfolgerungen für die Gegenwart zu ziehen als Boden für friedliche internationale Beziehungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können sowohl Personen, Initiativen als auch Körperschaften sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand per einfachen Mehrheitsbeschluss.
Die Mitgliedschaft wird durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch Zweidrittel (2/3) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beendet. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft bei wichtigen Gründen vorläufig beenden. Für den endgültigen Ausschluss ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung sowohl des Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn das Vereinsmitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist und trotz zweifacher Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft bei wichtigen Gründen und nach zweimaliger schriftlicher, erfolglos verlaufender Mahnung vorläufig beenden.
Kündigungen der Mitgliedschaft seitens der Mitglieder sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung zum Ende des Kalenderjahres.
Die Mitglieder sind in Bezug auf den Vereinszweck, die Ziele und die Aufgaben mitgestalterisch verantwortlich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung, Mittelverwendung
Der jährliche Beitrag beträgt 36 Euro jährlich. Erwerbslos zahlen einen ermäßigten Beitrag von 24 Euro jährlich.
Für die Finanzierung der Vereinsarbeit sind grundsätzlich die Möglichkeiten durch Spenden, Sponsoren, öffentliche Fördermittel, etc. zu prüfen.
Insbesondere sind Fördermitgliedschaften anzustreben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahme ist, wenn ein Mitglied beim Verein angestellt wird. Dann gilt aber besonders auch der allgemeine Vereinsgrundsatz, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
Mitglieder und Vorstand sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen der auf den Vorstand übertragenen Aufgaben lediglich Anspruch auf Ersatz der von ihnen für die Vereinsarbeit vorgelegten Auslagen. Ausnahmen ist, wenn ein Mitglied, bzw. Vorstandsmitglied beim Verein angestellt wird (in gemeinnütziger Arbeit oder als Arbeiter oder Angestellter).
Der Vorstand ist berechtigt, Kredite bis zu 5.000 Euro aufzunehmen. Alles weitere muss durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle anwesenden Mitglieder.
Alle Mitglieder haben Rederecht, alle aktiven Mitglieder Stimmrecht.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundrichtungen der Aktivitäten des Vereins, über Mitgliedsausschlüsse, über die Entlastung des Vorstands, über die Vereinsauflösung sowie über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst in den ersten fünf Monaten des Jahres als Jahreshauptversammlung. Die Einladung erfolgen schriftlich spätestens vier (4) Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angaben der Tagesordnung.
Außerdem ist eine Mitgliederversammlung anzuberaumen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, dies der Vorstand beschließt oder ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre, möglichst innerhalb der ersten fünf (5) Monate des Geschäftsjahres, per einfacher Mehrheitswahl den Vorstand. Die Wahl findet geheim statt. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch offen gewählt werden.
Die Endabrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Diese wird vorher durch zwei von der Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmende Revisoren geprüft, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis berichten. Die Revisoren gehören weder dem Vorstand an, noch dürfen sie Angestellte des Vereins sein. Sie werden für ein (1) Jahr von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung/Aufgaben des Vorstandes:
- Darlegung der aktuellen finanziellen Situation auf der Jahreshauptversammlung.
- Nach Versendung der Einladung sind Eingaben der Mitglieder entgegenzunehmen und auf Anfrage bereitzuhalten bzw. zuzusenden. Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Einladung beim Verein eingehen. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung von den Änderungen bzw. Ergänzungen zu informieren.
In der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Beitragsbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Die Aufnahme von Darlehen, die den letzten Beschluss der Mitgliederversammlung um mehr als 50.000 Euro überschreiten, bedürfen der erneuten Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über die festgelegte Summe ist bei jeder Jahreshauptversammlung erneut abzustimmen. f) Mitgliedsbeiträge g) Satzungsänderungen h) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmungsgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht je nach Entscheidung der jeweiligen Mitgliederversammlung aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter
- dem/der Erste/n Vorsitzenden - dem/der Zweiten Vorsitzenden - ein bis drei Beisitzern/Besitzerinnen
- der Vorstand legt fest, wer von den Mitgliedern die Aufgaben des Kassierers und Schriftführers übernimmt.
Vertretungsberechtigt sind immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, daß der/die Zweite Vorsitzende und der/die Besitzer den Verein nur vertreten dürfen, wenn der/die Erste Vorsitzende, bzw. der/die Zweite Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte und repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit. Er ist berechtigt, die Geschäftsführung einem Dritten (Geschäftsführer) zu übertragen und andere Personen zu beschäftigen.
Der Vorstand hat Entscheidungsbefugnis bei der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf ein zwei (2) Jahre gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier (4) mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Ersten Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den(die) Zweite/n Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von fünf (5) Tagen sowie Beifügung der Tagesordnung. Die Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
§ 10 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat.
Der Beirat besteht aus Personen, Verbänden und Organisationen
Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in, der/die nicht stimmberechtigt an Vorstandssitzungen teilnimmt.
Der Beirat trifft sich einmal im Jahr.
Der Beirat berät den Vorstand in organisatorischen, finanziellen und Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittel (2/3)-Mehrheit beschlossen werden.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Über Satzungsänderungen soll auch in englischer Sprache informiert werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Auflösung ist mindestens eine Zweitdrittel (2/3)-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins kommt das Vereinsvermögen der folgenden Institution zu Gute:
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Diese Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden.
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3 Euro im Monat, 1 Euro für Schüler, Studenten und Arbeitslose.
Mitgliedsantrag:
Hiermit trete ich ……………………………………………………………
zum …………….als Mitglied in den Verein
Initiative Black&White (IBW) - Netzwerk und Zentrum für afrikanisch-europäische und internationale Zusammenarbeit Wan(n)Fried(en) e.V.
ein.
Ort………………………..Datum……………….Unterschrift………………………………
Geburtstag…………………………………………………………………………….
Anschrift
PLZ und Ort……………………………………………………………………………
Straße, Nr………………………………………………………………………………
Telefon ………………………………………………………………………………...
Mobil.……………………………………………………………………………………
Email…………………………………………………………………………………….
Ich zahle den Mitgliedsbeitrag von 36 Euro jährlich/3 pro Monat (ermäßigt für Erwerbslose 24 Euro/2 pro Monat)
(Bitte) Per Bankeinzug
Bank…………………………………………………………………………….
BLZ……………………………………………………………………………..
Konto…………………………………………………………………………..
Ort, Datum, Unterschrift, …………………………………………………………………………
Per Überweisung.
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